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Zugewinngemeinschaft und Zugewinnausgleich

 

Das ab dem Zeitpunkt der Eheschließung geltende Güterrecht regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten untereinander.

 

Das deutsche Gesetz kennt lediglich drei Güterstände:

  • die Zugewinngemeinschaft
  • die Gütergemeinschaft und
  • die Gütertrennung

 

Haben die Ehegatten keine Vereinbarung über den Güterstand getroffen, so leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Eine Vereinbarung über den Güterstand kann grundsätzlich jederzeit erfolgen – muss also nicht zwingend vor der Eheschließung getroffen werden.

 

 

Grundsätzliches

 

Die Vermögen beider Ehegatten bleiben beim gesetzlichen Güterstand rechtlich völlig getrennt voneinander. Das bedeutet also, dass jeder Ehegatte Alleineigentümer seiner Vermögensgegenstände bleibt.

Dies ist auch der Grund, warum grundsätzlich der eine Ehegatte nicht für die Schulden des anderen Ehegatten haftet. Erst wenn beide gemeinsame Verbindlichkeiten eingehen oder gemeinsam Vermögen gebildet haben, kommt eine gemeinsame Vermögensverwaltung oder Schuldenhaftung in Betracht.

 

Bei Beendigung des Güterstandes durch Scheidung wird ein Ausgleich des Zugewinns vorgenommen: Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.

Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

 

Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns ganz einfach dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um 1/4 der Erbschaft erhöht.

 

Erwirbt ein Ehegatte nach der Eheschließung Vermögen durch Schenkung oder Erbschaft, dann wird dies dem Anfangsvermögen zugerechnet. An diesem Vermögenszuwachs kann also der andere Ehegatte nicht teilhaben.

 

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