Zur Zeit erreicht mich häufig die Frage wie in der aktuellen Situation (Verbreitung des SARS-CoV-2) mit dem vereinbarten Umgang umgegangen werden soll. Es ist klar, dass hier jetzt große Unsicherheit herrscht.
Ich versuche daher auf der Basis meiner Erfahrung als Fachanwältin für Familienrecht eine Einschätzung für Sie zu geben. Beachten Sie bitte, dass auch wir Anwälte hier nur Vermutungen äußern können, da noch niemand weiß, wie die Gerichte mit den verschiedenen Fragestellungen im Nachhinein umgehen werden.
Grundsätzlich muss man sich an die bestehende Umgangsregelung halten!
Auch wenn die Ängste und Unsicherheiten zur Zeit nachvollziehbar und verständlich sind, so müssen Sie auch während der Ausgangsbeschränkungen den Umgang zum anderen Elternteil ermöglichen.
Umgangskontakte sind ausdrücklich von den Beschränkungen des Ausgangs ausgenommen!
Bestehen jedoch konkrete, also tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Gesundheit Ihres Kindes gefährdet werden würde, kann an eine Aussetzung des Umgangs gedacht werden.
Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn sich der andere Elternteil erst in einem Risikogebiet aufgehalten hat oder unter Quarantäne steht.
Auch wenn der umgangsberechtigte Elternteil sich nicht an die Beschränkungen hält und seine Sozialkontakte weiter aufrecht erhält, kann man sicherlich von einer Gefährdung des Kindes ausgehen und den Umgang aussetzen.
Sollte der Umgang aus bestimmten Gründen sinnvollerweise nicht stattfinden, so sollte den Kindern unbedingt die Möglichkeit gegeben werden per Telefon, Mail, Skype oder auf sonstigen Wegen Kontakt zum umgangsberechtigten Elternteil aufzunehmen.
Auch wenn die Gerichte die Tätigkeit zur Zeit auf ein Minimum reduzieren, kann in dringenden Fällen ein Eilantrag gestellt werden.
Gerne können Sie mich ansprechen, gemeinsam finden wir eine Lösung. Die Beratung kann über elektronische Kommunikation stattfinden.
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