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Gehört das Auto zum Hausrat oder zum Zugewinn?

Nach der Trennung oder der Scheidung ist der Pkw ein häufiges Streitthema. Da ist zunächst die Frage danach, ob der Pkw als Haushaltsgegenstand zu bewerten ist oder doch eher im Rahmen des Zugewinnausgleiches berücksichtigt wird.

 

 

     Haushaltsgegenstand?

Auch hier ist wieder danach zu fragen, welchem Zweck hat das Fahrzeug gedient? Wurde es während der Ehe für das familiäre Zusammenleben (z.B. für Ausflüge, zum Einkaufen etc.) verwandt? Wenn ja dann zählt es tatsächlich zum Hausrat und die hierzu gemachten Ausführungen gelten auch für den Pkw. Wichtig ist also, dass beide Ehegatten gemeinsam das Auto als „Familienfahrzeug“ nutzen wollten, auch um zum Beispiel die Kinder zur Schule zu bringen.

 

Diente der Pkw jedoch eher einem der Ehegatten zum Beispiel für die Fahrten zur Arbeit, fällt er nicht unter den Begriff Hausrat. Dies gilt selbst für den Fall, dass es neben der beruflichen Nutzung auch für familiäre Zwecke eingesetzt wurde. Eine gemischte Nutzung führt in der Praxis meist dazu, einen Ausgleich im Rahmen der Vermögensaufteilung vorzunehmen.

 

Aus diesem Grund ist auch ganz selbstverständlich das Firmenfahrzeug des Selbständigen stets im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen.

 

Ein nach der Trennung – aber vor Einreichung des Scheidungsantrags!- angeschafftes Fahrzeug ist kein Hausrat, da es an der familiären Zweckbestimmung fehlt, es unterfällt aber trotzdem dem Zugewinn!

 

 

     Eigentumsverhältnisse

Auch die Frage nach den Eigentumsverhältnissen kann eine Rolle spielen. Allerdings ist das Auto nicht unbedingt nur demjenigen, der als Halter eingetragen ist. Wurde das Fahrzeug extra für die Familiennutzung angeschafft, gehört es beiden. Auch der Zeitpunkt der Fragestellung ist wichtig. In der Trennungszeit gelten andere Grundsätze als nach der Scheidung.

Liegt Alleineigentum eines Ehegatten vor und auch kein Hausrat, ist der Zeitwert beim Zugewinnausgleich im Endvermögen zu berücksichtigen.

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