Bei der durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht unterscheidet das Gesetz drei verschiedene Unterhaltsarten (Für weiterführende Informationen gehen Sie bitte über den jeweiligen Link):
Dieser hat in der familienrechtlichen Praxis eine relativ geringe Bedeutung, da er für die Zeit während intakter Ehe gilt. Er umfasst den Bedarf der gesamten Familie und wird sowohl durch Geldleistung, als auch durch Naturalleistung erbracht.
Der Anspruch auf Familienunterhalt endet mit der Trennung.
In der Zeit zwischen Trennung der Ehegatten und rechtskräftiger Scheidung greift der Trennungsunterhalt.
Da er auf der noch bestehenden Ehe beruht, sind regelmäßig die ehelichen Lebensverhältnisse für die Berechnung maßgebend.
Ab rechtskräftiger Scheidung kann unter Umständen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen. Dies ist aber nicht die Regel, da der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit immer stärker in den Vordergrund rückt.
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