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Der Kindesunterhalt

 

  • Grundsätzliches zum Kindesunterhalt

 

Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt richtet sich grundsätzlich gegen beide Elternteile.

 

  • Minderjährige Kinder

 

Diese haben einen Anspruch auf Unterhalt durch die Eltern, da je jünger sie sind desto weniger können sie selbst für den eigenen Unterhalt sorgen.

Es stellt sich bei Minderjährigen meist nicht die Frage, ob Sie selbst Geld verdienen können.

Das Kind hat gegen beide Elternteile einen Anspruch auf Unterhalt, allerdings leistet derjenige, bei dem das Kind lebt seinen Teil durch den sogenannten Naturalunterhalt – er betreut und versorgt das Kind. Der andere Elternteil erfüllt seine Pflicht indem er den Barunterhalt in Form einer monatlichen Geldzahlung leistet.

 

Der Unterhaltsanspruch besteht für den gesamten Lebensbedarf – also für eine angemessene Ausbildung, Erziehung, Betreuung und Pflege.

           

Die Eltern haben gegenüber Minderjährigen und den ihnen gleichgestellten volljährigen Schülern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Dies bedeutet, dass sie sich nicht einfach vorsätzlich in die Arbeitslosigkeit zurückziehen können und damit dem Anspruch auf Unterhalt entkommen sind. Zur Erfüllung der Unterhaltsschuld müssen alle verfügbaren Mittel eingesetzt werden.

 

Hat der Minderjährige eigenes Einkommen zum Beispiel aus einer Lehre, dann muss er sich die Hälfte davon als bedarfsdeckend anrechnen lassen- sowohl beim Bar- als auch beim Naturalunterhalt. Ebenso die Hälfte des Kindergeldes. Allerdings gilt dies in aller Regel nicht für Ferienjobs und dergleichen.

 

Eigenes Vermögen muss der Minderjährige in der Regel nicht verwerten um seinen Unterhalt zu bestreiten. Können aber die Eltern nicht zahlen –sind also leistungsunfähig- wird das eigene Vermögen doch herangezogen werden müssen.

 

 

  • Volljährige Kinder

 

Anders ist es bei volljährigen Kindern. Sie werden als Erwachsene behandelt. Wenn sie sich nicht in einer Berufs- oder Schulausbildung befinden, sind sie weitestgehend für sich selbst verantwortlich.  Sie sollen ihre Arbeitskraft nutzen, um den notwendigen Lebensbedarf selbst decken zu können.

 

Befindet sich das volljährige Kind noch in der Ausbildung, sind wie beim minderjährigen Kind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern maßgebend. Das Volljährige Kind hat nun gegen beide Elternteile einen Anspruch auf Barunterhalt, da die Betreuungsleistung entfallen ist. Beide sind anteilig nach ihren jeweiligen Einkünften zur Zahlung verpflichtet.

Eigenes Einkommen  mindert beim Volljährigen voll den Unterhaltsbedarf, da er gegen beide Eltern einen Barunterhaltsanspruch hat. Auch das Kindergeld wird voll angerechnet.

 

Die Unterhaltsberechnung volljähriger Kinder ist sehr komplex und kompliziert. Daher sollten sie unbedingt rechtlichen Rat einholen.

 

  • Höhe des Kindesunterhalts


Der Kindesunterhalt und seine Berechnung sind völlig unabhängig davon, ob das Kind ehelich geboren wurde oder nicht.

Ermittelt wird die Höhe des Unterhalts aus der Düsseldorfer Tabelle. Diese ist eine Richtlinie, die von allen Amtsgerichten beachtet wird. Die Einteilung erfolgt hier nach der Höhe des Einkommens und dem Alter des Kindes. Allerdings kann es auch Abweichungen nach oben oder unten geben, da zum Beispiel bei der Berechnung des Einkommens viele Dinge berücksichtigt werden müssen. Es empfiehlt sich daher immer einen auf Familienrecht spezialisierten Anwalt für die Berechnung des Unterhalts heranzuziehen.

 

Beachten Sie bitte die ab 01.01.2013 geltenden neuen Richtlinien der Düsseldorfer Tabelle 2013!

Ausführliche Informationen hierzu finden Sie auf unserer Homepage unter Aktuelles.

 

Kontakt und Terminvereinbarung

 

Rechtsanwältin und

Fachanwältin für Familienrecht

Susanne Heck
Röntgenstr. 23
67454 Haßloch

 

Telefon: 06324/ 8737375

Telefax: 06324/ 8737376

 

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