Elternunterhalt
Kinder sind dazu verpflichtet, für den ungedeckten Unterhalt ihrer Eltern entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen anteilig aufzukommen. Dies ergibt sich aus §§ 1601, 1606 BGB.
Die richtige Berechnung, eventuell gar die anteilige Berechnung unter Geschwistern ist schwierig und mit vielfältigen Problemen behaftet. Es gibt keine exakte Berechnungsgrundlage, da bereits die zugrunde zu legenden Daten rechtlichen Wertungen unterliegen.
Ich kann Ihnen dabei helfen, Ihre Rechte zu wahren. Egal, ob Sie Ihren Unterhaltsanspruch geltend machen wollen oder sich gegen einen gegen Sie gestellten Anspruch zur Wehr setzen möchten.
Mit Erfahrung und Fingerspitzengefühl helfe ich Ihnen, sich auch bei diesen emotional schwierigen Dingen zurecht zu finden.
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