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Scheidungsfolgen

Spätestens bei Einreichung des Scheidungsantrages sollten Sie sich Gedanken über die Scheidungsfolgen machen. Können mit dem Ehegatten einvernehmliche Regelungen getroffen werden oder muss ein Gericht dies übernehmen?

 

Die folgende Übersicht dient Ihnen dazu, sich über die familien- und vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung einen Überblick zu verschaffen. (Für weitergehende Informationen klicken Sie bitte auf den jeweiligen Link):

 

 

Hierbei handelt es sich um den Ausgleich der Rentenanwartschaften, die beide Ehegatten während der Ehe erwirtschaftet haben.

 

Kostentipp:

Muss neben der Ehescheidung nur der Versorgungsausgleich geregelt werden, braucht nur ein Anwalt am Verfahren beteiligt zu sein. Man kann also die Kosten für einen zweiten Anwalt einsparen.

 

Folgende Punkte werden nur durch das Gericht entschieden, wenn ein Ehegatte dies beantragt – Achtung denn dann besteht „Anwaltszwang“ und beide Ehegatten müssen durch einen Anwalt vertreten sein!

 

 

 

Grundsätzlich sollen durch den Unterhaltsanspruch ehe- und familienbedingte Nachteile ausgeglichen werden.

Prinzipiell gilt hier der Grundsatz der Eigenverantwortung, daneben bleibt aber die wirtschaftliche Mitverantwortung des Einkommensstärkeren bestehen. Die Eigenverantwortung bekommt aber ein immer stärkeres Gewicht. Besteht ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt kann dieser meist in der Höhe begrenzt und zeitlich befristet werden.

Der Unterhalt bedeutet häufig für die Beteiligten eine wirtschaftliche Existenzfrage und sollte daher nicht ausser Acht gelassen werden.

 

 

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem unterhaltsrechtlich bereinigten Nettoeinkommen des Zahlungspflichtigen. Zahlungspflichtig ist derjenige, der nicht den überwiegenden Anteil an täglicher Versorgung und Betreuung erbringt.

In der Regel bemisst sich dann der Unterhalt nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle (die Aktuelle tabelle finden Sie in unserem Downloadbereich).

 

 

 

Damit ist der vermögensrechtliche Ausgleich zwischen den im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten bei Scheidung gemeint.

Der eheliche Güterstand endet mit Zustellung des Ehescheidungsantrags.

Sinn und Zweck des Zugewinnausgleichs ist es, beide Ehepartner gleichermassen am Vermögenszuwachs während der Ehe teilhaben zu lassen.

 

 

 

Hier sollte möglichst gemeinsam (eventuell sogar mit den Kindern) eine gütliche Regelung gefunden werden. Es geht nicht darum, den Partner zu verletzen oder sich zu rächen, sondern um das Wohl der Kinder.

Ausführliche Informationen hierzu finden Sie in den jeweiligen Kapiteln.

 

 

  • Familienname

 

Wenn keine anderslautende Erklärung abgegeben wird, so behält der geschiedene Ehegatte den Ehenamen auch nach der Scheidung.

Eine Namensänderung nach der Scheidung ist also möglich.

 

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Susanne Heck

stand ihren Mandanten bereits in zahlreichen Scheidungsverfahren erfolgreich zur Seite!

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Rechtsanwältin und

Fachanwältin für Familienrecht

Susanne Heck
Röntgenstr. 23
67454 Haßloch

 

Telefon: 06324/ 8737375

Telefax: 06324/ 8737376

 

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