Nach Jahren gemeinsamer Lebensführung kommt es zur Trennung. Bisher hat man vom Teller bis zur Waschmaschine oder auch den Wohnwagen alles gemeinsam angeschafft. Nun muss man sich darüber einigen, wer nimmt was mit? Aus einem Haushalt müssen plötzlich zwei neue gemacht werden, aber wem gehört der Staubsauger? Ist die Frage „wer hat was bezahlt?“ wichtig? Und was passiert eigentlich mit den Dingen, die mit in die Beziehung eingebracht wurden?
Der frühere gebräuchliche Begriff für die beispielhaft genannten Gegenstände lautete „Hausrat“, seit Ende 2009 nennt man sie „Haushaltsgegenstände“. Aber das ist eine juristische Feinheit, die für den Alltag und auch in der anwaltlichen Praxis eigentlich keine Rolle spielt.
Wenn Sie sich hierüber nicht gemeinsam einigen können, dann muss die formelle Hausratsteilung vorgenommen werden.
Grundsätzlich wird die Verteilung der Hausratsgegenstände anlässlich der Trennung von § 1361a BGB geregelt, nach der Scheidung gilt § 1568b BGB.
Das Gericht kann während des Getrenntlebens nach § 1361a Abs. 2 BGB eine Nutzungsregelung über Haushaltsgegenstände treffen. Es erfolgt nur eine vorübergehende Regelung, ein Eingriff in die Eigentumszuordnung findet nicht statt (§ 1361a Abs. 4 BGB).
Aufgrund meiner alltäglichen Praxis auf diesem Gebiet kann ich Ihnen dabei helfen nach Möglichkeit einer gerichtlichen Zuordnung des Hausrates aus dem Weg zu gehen, denn häufig ist eine praktische und anwendbare Lösung dringend notwendig um seine eigene Lebensführung wieder in den Griff zu bekommen!
Rufen Sie mich an, wir finden gemeinsam einen Weg!
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