Familienrecht online...
Familienrecht online...

Der Versorgungsausgleich

 

Im Zusammenhang mit einer Scheidung wird unweigerlich auch vom Versorgungsausgleich gesprochen, doch was ist damit eigentlich gemeint?

 

Versorgungsausgleich bedeutet, dass die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften  zwischen den Ehegatten geteilt werden. Dies gilt nicht nur für die Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch zum Beispiel für Betriebsrenten und private Altersvorsorgeverträge.

Der Gedanke hinter dem System des Versorgungsausgleichs basiert auf der Annahme, dass ein Ehegatte aufgrund der Ehe weniger für seine Altersvorsorge tun konnte als der andere, da er sich um den Haushalt und die Kinder gekümmert hat. Dieser Unterschied wird nun ausgeglichen, indem die während der Ehezeit entstandenen Ansprüche hälftig geteilt werden.

 

 

Grundsatz: Interne Teilung

 

Die interne Teilung der Rentenansprüche soll der Regelfall sein.

 

Das bedeutet, dass jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten hälftig geteilt wird. Hat bisher nur ein Ehegatte bei diesem Versorgungsträger ein „Rentenkonto“, so wird für den anderen ebenfalls eines eröffnet. Beide Ehegatten haben dann einen Anspruch.



 

Ausnahme: Externe Teilung

 

In bestimmten Ausnahmefällen, wird vom Grundsatz der internen Teilung abgewichen. Es findet eine externe Teilung statt. Damit ist die die Übertragung der Rentenanwartschaften von einem Träger auf einen anderen Träger gemeint, wobei auch ein neues Anrecht entstehen kann.

 

 

Ausschluss des Versorgungsausgleichs aufgrund kurzer Ehedauer

 

Bei einer Ehezeit von weniger als 3 Jahren findet der Ausgleich nur noch auf Antrag statt. Eine anwaltliche Vertretung ist hierfür nicht erforderlich.

 

 

Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich

 

Auch beim Versorgungsausgleich lässt der Gesetzgeber den Eheleuten einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Eigenverantwortlichkeit tritt in den Vordergrund. Wer den gesetzlichen Versorgungsausgleich nicht möchte kann eigene Vereinbarungen darüber treffen. Hierzu ist eine kompetente Beratung durch einen Anwalt unbedingt empfehlenswert.

Allerdings soll bei solchen Vereinbarungen eine Inhaltskontrolle durch das Familiengericht stattfinden, damit der „schwächere“ Ehegatte nicht auf Druck des anderen auf seine Anrechte verzichtet.

 

 

Verzicht auf Bagatellausgleiche

 

Ist der Ausgleichswert gering (derzeit bei ca. 25 € monatlicher Rente), so sieht das Familiengericht von einem Ausgleich ab.

 

 





 

 



Kontakt und Terminvereinbarung

 

Rechtsanwältin und

Fachanwältin für Familienrecht

Susanne Heck
Röntgenstr. 23
67454 Haßloch

 

Telefon: 06324/ 8737375

Telefax: 06324/ 8737376

 

Info@Rechtsanwältin-Heck.de

 

Oder nutzen Sie mein Kontaktformular.

Aktuelles

Besuchen Sie meine neue

Homepage!

 

Corona und Umgangsrecht

 

Alles zur neuen Düsseldorfer Tabelle 2020!

 

Neues zur Ehedauer beim

Unterhalt!

 

Alle Meldungen

Druckversion | Sitemap
© Rechtsanwältin Susanne Heck, Haßloch, Neustadt, Ludwigshafen

Anrufen

E-Mail

Anfahrt