Im Zusammenhang mit einer Scheidung wird unweigerlich auch vom Versorgungsausgleich gesprochen, doch was ist damit eigentlich gemeint?
Versorgungsausgleich bedeutet, dass die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten geteilt werden. Dies gilt nicht nur für die Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch zum Beispiel für Betriebsrenten und private Altersvorsorgeverträge.
Der Gedanke hinter dem System des Versorgungsausgleichs basiert auf der Annahme, dass ein Ehegatte aufgrund der Ehe weniger für seine Altersvorsorge tun konnte als der andere, da er sich um den Haushalt und die Kinder gekümmert hat. Dieser Unterschied wird nun ausgeglichen, indem die während der Ehezeit entstandenen Ansprüche hälftig geteilt werden.
Grundsatz: Interne Teilung
Die interne Teilung der Rentenansprüche soll der Regelfall sein.
Das bedeutet, dass jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten hälftig geteilt wird. Hat bisher nur ein Ehegatte bei diesem Versorgungsträger ein „Rentenkonto“, so wird für den anderen ebenfalls eines eröffnet. Beide Ehegatten haben dann einen Anspruch.
Ausnahme: Externe Teilung
In bestimmten Ausnahmefällen, wird vom Grundsatz der internen Teilung abgewichen. Es findet eine externe Teilung statt. Damit ist die die Übertragung der Rentenanwartschaften von einem Träger auf einen anderen Träger gemeint, wobei auch ein neues Anrecht entstehen kann.
Ausschluss des Versorgungsausgleichs aufgrund kurzer Ehedauer
Bei einer Ehezeit von weniger als 3 Jahren findet der Ausgleich nur noch auf Antrag statt. Eine anwaltliche Vertretung ist hierfür nicht erforderlich.
Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich
Auch beim Versorgungsausgleich lässt der Gesetzgeber den Eheleuten einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Eigenverantwortlichkeit tritt in den Vordergrund. Wer den gesetzlichen Versorgungsausgleich nicht möchte kann eigene Vereinbarungen darüber treffen. Hierzu ist eine kompetente Beratung durch einen Anwalt unbedingt empfehlenswert.
Allerdings soll bei solchen Vereinbarungen eine Inhaltskontrolle durch das Familiengericht stattfinden, damit der „schwächere“ Ehegatte nicht auf Druck des anderen auf seine Anrechte verzichtet.
Verzicht auf Bagatellausgleiche
Ist der Ausgleichswert gering (derzeit bei ca. 25 € monatlicher Rente), so sieht das Familiengericht von einem Ausgleich ab.
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