Eine Vorsorgevollmacht…
umfasst die Vermögens- und Gesundheitsfürsorge.
Mit ihr kann eine Person (= Vollmachtgeber) eine andere Person (=Bevollmächtigter) bevollmächtigen, in bestimmten Situationen alle oder vorher festgelegte Aufgaben für ihn zu erledigen (vgl. §§ 164 ff. BGB).
Der Bevollmächtigte entscheidet dann für den Vollmachtgeber, da dieser selbst nicht mehr dazu in der Lage ist.
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