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Nachehelicher Unterhalt

Viele verschiedene Aspekte sind der Grund dafür, dass der nacheheliche Unterhalt die am meisten umkämpfte Scheidungsfolge ist: in manchen Fällen sind es die Selbstbehaltssätze, in anderen die nicht aufgearbeitete emotionale Situation nach der Trennung oder sogar der drohende soziale Abstieg. Da es daher um Ihre wirtschaftliche Existenz geht, ist eine gute anwaltliche Beratung das A und O.

Damit Sie sich vorab einen guten Überblick verschaffen können haben wir hier das wichtigste zum  nachehelichen Unterhalt für Sie zusammengetragen.

 

Mit Rechtskraft der Scheidung erlischt der Anspruch auf Trennungsunterhalt und nur unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt. Dieser kann in allen Fällen der Höhe nach begrenzt und zeitlich befristet werden.

 

Ein wichtiger Punkt ist der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung. Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung grundsätzlich dazu verpflichtet ist, für sich selbst zu sorgen.

Nur wenn einer der folgenden gesetzlichen Unterhaltstatbestände vorliegt, kann ein Anspruch entstehen:

 

1) § 1570 BGB →      Betreuungsunterhalt

Einer der wichtigsten Tatbestände beim nachehelichen Unterhalt, bei dem es vorrangig um die Kindesinteressen geht. Daher kann auch nur in wenigen Ausnahmefällen auf den Betreuungsunterhalt verzichtet werden.

Es wird geregelt, dass ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen kann.

 

2) § 1571 BGB →      Unterhalt wegen Alters

Einen Anspruch hierauf hat man, wenn der Unterhaltsbedürftige aufgrund seines Alters nicht mehr in der Lage ist eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.

 

3) § 1572 BGB →      Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen

Hier geht es darum, dass vom Unterhaltsbedürftigen wegen Krankheit, anderer Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

 

4) § 1573 BGB →      Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (Abs.1)

Kann ein Ehegatte (ohne einen der oben genannten Tatbestände zu erfüllen) keinen Arbeitsplatz finden, kann er Erwerbslosenunterhalt bekommen.

 

5) § 1573 BGB →      Aufstockungsunterhalt (Abs.2)

Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt nicht aus, kann der Bedürftige, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

 

6) § 1573 BGB →      Wegfall einer nicht nachhaltig gesicherten Tätigkeit (Abs.4)

Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

 

7) § 1575 BGB →      Ausbildungsunterhalt

Hier geht es nicht um einen Anspruch auf eine Ausbildung nach der Scheidung, sondern nur darum ehebedingte Nachteile auszugleichen. Also dann, wenn ein Ehegatte gerade aufgrund der Ehe Ausbildungsmöglichkeiten versäumt hat.

 

8) § 1576 BGB →      Unterhalt aus Billigkeitsgründen

Diesen bekommt man nur in absoluten Ausnahmefällen. Es ist lediglich ein Auffangtatbestand, wenn die oben genannten Unterhaltsgründe nicht eingreifen, trotzdem aber aufgrund der Ehe Nachteile ausgeglichen werden müssen.

Kontakt und Terminvereinbarung

 

Rechtsanwältin und

Fachanwältin für Familienrecht

Susanne Heck
Röntgenstr. 23
67454 Haßloch

 

Telefon: 06324/ 8737375

Telefax: 06324/ 8737376

 

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