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Der Anwalt des Kindes

 

 


Was ist ein Verfahrensbeistand?

 

Der Verfahrensbeistand vertritt im gerichtlichen Verfahren die Interessen des Kindes. Er wird vom Gericht bestellt ohne dass es hierfür eines Antrags bedarf. Die Beiordnung eines Verfahrensbeistandes ist durch § 158 FamFG gesetzlich vorgesehen, soweit die Interessen des Kindes dies erforderlich machen.

 

Sinn der Verfahrensbeistandschaft ist es vor allem, den Willen und die Belange der Kinder stärker in das Verfahren mit einzubinden. Der Verfahrensbeistand soll die Beteiligten für die Perspektive des Kindes sensibilisieren.

Aber er soll auch das Kind durch das Verfahren begleiten und darauf Einfluss nehmen, dass die einzelnen Verfahrensabschnitte das Kind so wenig wie möglich belasten.

 

Ohne einen Verfahrensbeistand sind streitige Sorge- und Umgangsrechtsverfahren zumindest bei Kindern bis etwa 14 Jahren nicht durchzuführen. Diese Grenze lässt sich aber nicht durchweg ziehen. Jeder Einzelfall ist genau zu prüfen, wobei das Kindeswohl stets an erster Stelle steht.

 

Die Aufgaben des Verfahrensbeistandes regelt § 158 Abs. 4 FamFG:

 

„Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen. Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.“

 

Zum Verfahrensbeistand können insbesondere Sozialarbeiter und Psychologen, aber auch Rechtsanwälte bestellt werden.

 

Das Jugendamt kommt hierfür regelmäßig nicht in Frage, weil es in der vorgerichtlichen Tätigkeit bereits die gesamte Familie unterstützt hat und sich somit in einem Rollenkonflikt befände.

 

 

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Rechtsanwältin und

Fachanwältin für Familienrecht

Susanne Heck
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67454 Haßloch

 

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