(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Adoption muss also zum einem dem Wohl des Kindes dienen und zum anderen muss zu erwarten sein, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.
Zum Wohl des Kindes bedeutet, dass die Adoption für das anzunehmende Kind bessere Lebensbedingungen zur Folge hat. Dies kann selbstverständlcih auch in rein persönlichen Vorteilen gesehen werden.
Schon seit vielen Jahren wird Kinderlosigkeit nicht mehr als Voraussetzung für eine Adoption gefordert.
Sollte das Kind bereits über 14 Jahre alt sein, so muss es in die Adoption einwilligen und sein gesetzlicher Vertreter muss zustimmen.
Durch die Adoption erlangt das Kind die Stellung eines leiblichen Kindes des Annehmenden.
Zur bisherigen Familie erlöschen alle verwandtschaftlichen Beziehungen, ebenso wie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten – also zum Beispiel Unterhaltsansprüche oder auch Erbansprüche.
In den meisten Fällen hat die Adoption auch eine Änderung des Kindsnamen zur Folge.
Handelt es sich um die Adoption eines ausländischen Kindes, so erwirbt es die deutsche Staatsangehörigkeit.
Die Krankenversicherung der Adoptiveltern versichert das Kind. Hierbei ist wichtig zu wissen, dass auch Versicherungsfälle vor der Adoption von der Versciherung mit abgedeckt sind.
Die Krankenversicherung der Adoptiveltern versichert das Kind. Hierbei ist wichtig zu wissen, dass auch Versicherungsfälle vor der Adoption von der Versciherung mit abgedeckt sind.
Ein adoptiertes Kind hat ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ein Recht auf Einsicht in seinen Geburtseintrag und auf Erteilung einer Personenstandsurkunde.
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