1. Übersehen zusätzlicher privater Altersvorsorge
Bei nicht selbständigen unterhaltsverpflichteten wird bei Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens der Abzug der zusätzlichen privaten Altersvorsorge in Höhe von 4 % des Gesamtbruttoeinkommens vergessen.
Diese Altersvorsorge muss auch tatsächlich geleistet werden. Allerdings muss es sich nicht um Altersvorsorgeverträge im engen Sinn handeln. Auch die Abzahlung des Eigenheims zählt als Altersvorsorge!
2. Wohnvorteil vergessen
Vor allem beim Trennungsunterhalt sollte unbedingt das mietfreie Wohnen im Eigenheim berücksichtigt werden. Dieser Wohnvorteil ist im Unterhaltsrecht relevantes Einkommen!
3. Nichtbeachtung des Steuerklassenwechsels
Der Steuerklassenwechsel hat stattgefunden, aber dies wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Das ist falsch, denn Steuern sind immer in der tatsächlich angefallenen Höhe zu berücksichtigen!
4. Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhaltes vergessen.
5. Laufenden Mehr- und Sonderbedarf nicht vergessen.
Da die Düsseldorfer Tabelle lediglich eine schematische Eingruppierung vornimmt, kann und sollte der betreuende Elternteil unbedingt Mehrbedarf oder Sonderbedarf geltend machen.
Sind die Kosten laufend und vorhersehbar, handelt es sich um Mehrbedarf. Einmalige und nicht vorhersehbare Kosten fallen dagegen unter Sonderbedarf.
Eine Übersicht zum Mehr- und Sonderbedarf finden Sie hier.
Da die Düsseldorfer Tabelle lediglich eine schematische Eingruppierung vornimmt, kann und sollte der betreuende Elternteil unbedingt Mehrbedarf oder Sonderbedarf geltend machen.
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